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§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Iranischer
Kulturverein Andischeh".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)
Der Verein wurde am 22. April 2002 bei den zuständigen Behörden in Wien
registriert.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt
- die iranische Kultur zu fördern; Persönlichkeiten,
die im Laufe der Geschichte Irans in verschiedenen Bereichen der Wissenschaft,
Kunst und Kultur ihrem Land im speziellen und der Welt im allgemeinen gedient
haben zu würdigen und zu ehren. Die iranische Kultur soll vor allem der zweiten
und dritten Generation näher gebracht werden.
- den kulturellen Austausch zwischen IranerInnen, ÖsterreicherInnen und
Menschen anderer Nationalitäten zu fördern;
- für die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte im Iran
einzutreten;
- die Solidarität zwischen den in Österreich lebenden IranerInnen
zu fördern;
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.
2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a)
Organisation und Abhaltung von Kulturveranstaltungen und Konzerte,
b)
Vorträge, Lesungen und Diskussionsabende;
c)
Filmabende;
d)
Herausgabe eines Bulletins;
e)
Einrichtung einer Bibliothek und Veranstaltung von Kursen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Erträge aus Veranstaltungen
c) Spenden
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche und Ehrenmitglieder:
(1) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen und
den festgelegten Mitgliedsbeitrag regelmäßig leisten.
(2) Ehrenmitglieder sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können
alle physischen Personen, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, sowie alle
juristische Personen, werden.
(2) Über die Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(5) Ausschluss von ordentlichen
Mitgliedern sowie Beendigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorschlag
des Vorstandes und die Zustimmung der Generalversammlung.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte.
(3) Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung
(§ 8 und § 9), der Vorstand (§ 10 und §
11).
§ 8
Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf Antrag von mindestens zwei Drittel des Vorstandes
oder die Hälfte der ordentlichen Mitglieder statt. Eine außerordentliche
Generalversammlung behandelt dringliche Themen, die im Voraus den
TeilnehmerInnen bekannt gegeben werden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie
auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird die Generalversammlung
vertagt. Ist die Generalversammlung beim Ersatztermin zur festgelegten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten nach der
festgelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Ist die außerordentliche
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die
außerordentliche Generalversammlung 30 Minuten nach der festgelegten Stunde mit
derselben Tagesordnung statt. Diese außerordentliche Generalversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Generalversammlung ist bei
Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen, sofern in den Statuten
nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
§ 9
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind
folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung
des vom Vorstand vorgelegten Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung über den
Voranschlag;
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung
der Mitglieder des Vorstandes;
(4) Entlastung des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe der
Mindestmitgliedsbeiträge;
(6) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
(7) Beratung und Beschlussfassung
über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(8) Vereinsintern endgültige
Entscheidung über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf
Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau/dem Obmann und ihrer/seinem
StellvertreterIn, der/dem SchriftführerIn und der/dem KassierIn und
ihrer/seinem StellvertreterIn. Die Aufteilung der Aufgaben erfolgt durch die
gewählten Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung durch direkte, schriftliche und geheime Wahl gewählt. Die
Funktionsperiode beträgt 3 Jahre.
(3) Der Vorstand wird von der
Obfrau / vom Obmann, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem
StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(4) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
drei von ihnen anwesend sind.
(5) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines
Nachfolgers wirksam. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig
ihren Rücktritt einreichen, so gilt dies als ein Rücktritt des gesamten
Vorstandes.
(6) Beschlussfassungen in den
Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit Mehrheit der Stimmen.
§ 11
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Vorbereitung der
Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen
und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme von
Vereinsmitgliedern;
(6) Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft;
(7) Ausübung und Realisierung der
Beschlüsse der Generalversammlung;
(8) Die Obfrau/ der Obmann vertritt
den Verein nach außen. Im Falle der Verhinderung vertritt sie/ihn ihre/sein
StellvertreterIn. Jegliche Korrespondenz nach außen erfolgt im Namen der
Vereins, unterzeichnet von der Obfrau / vom Obmann.
(9) Antrag auf Ausschluss eines
Mitgliedes oder auf die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft an die
Generalversammlung.
§ 12
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des
Vereines kann nur von mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder oder drei
Viertel der anwesenden einer Generalversammlung beantragt werden.
(2) Die freiwillige Auflösung des
Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und
nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(3) Diese Generalversammlung hat
auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen. Das nach der Abdeckung der Vereinsschulden verbleibende
Vereinsvermögen (bewegliches sowie unbewegliches), soll einer Organisation
zufallen, die für die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte
eintritt. Die letzte Generalversammlung entscheidet welcher Organisation das
Vermögen zukommt.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat
die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch
verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für
amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Das vorliegende Statut des „Iranischen
Kulturvereins Andischeh“ wurde am 12. Juni 2005 im Rahmen einer
Generalversammlung in Wien zur Debatte gestellt und in der vorliegenden Form
beschlossen.
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