Vereinsstatut "Iranischer Kulturverein Andischeh"

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Iranischer Kulturverein Andischeh".
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Der Verein wurde am 22. April 2002 bei den zuständigen Behörden in Wien registriert.

§ 2
Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

- die iranische Kultur zu fördern; Persönlichkeiten, die im Laufe der Geschichte Irans in verschiedenen Bereichen der Wissenschaft, Kunst und Kultur ihrem Land im speziellen und der Welt im allgemeinen gedient haben zu würdigen und zu ehren. Die iranische Kultur soll vor allem der zweiten und dritten Generation näher gebracht werden.

- den kulturellen Austausch zwischen IranerInnen, ÖsterreicherInnen und Menschen anderer Nationalitäten zu fördern;

- für die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte im Iran einzutreten;

- die Solidarität zwischen den in Österreich lebenden IranerInnen zu fördern;

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

     a) Organisation und Abhaltung von Kulturveranstaltungen und Konzerte,

     b) Vorträge, Lesungen und Diskussionsabende;

     c) Filmabende;

     d) Herausgabe eines Bulletins;

     e) Einrichtung einer Bibliothek und Veranstaltung von Kursen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

     a) Mitgliedsbeiträge

     b) Erträge aus Veranstaltungen

     c) Spenden

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder:

(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag regelmäßig leisten.

(2) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 15. Lebensjahr erreicht haben, sowie alle juristische Personen, werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(5) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern sowie Beendigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorschlag des Vorstandes und die Zustimmung der Generalversammlung.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(3) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 8 und § 9), der Vorstand (§ 10 und § 11).

§ 8
Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Antrag von mindestens zwei Drittel des Vorstandes oder die Hälfte der ordentlichen Mitglieder statt. Eine außerordentliche Generalversammlung behandelt dringliche Themen, die im Voraus den TeilnehmerInnen bekannt gegeben werden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird die Generalversammlung vertagt. Ist die Generalversammlung beim Ersatztermin zur festgelegten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten nach der festgelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Ist die außerordentliche Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die außerordentliche Generalversammlung 30 Minuten nach der festgelegten Stunde mit derselben Tagesordnung statt. Diese außerordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen, sofern in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9
Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes;

(4) Entlastung des Vorstandes;

(5) Festsetzung der Höhe der Mindestmitgliedsbeiträge;

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(8) Vereinsintern endgültige Entscheidung über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.

 

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau/dem Obmann und ihrer/seinem StellvertreterIn, der/dem SchriftführerIn und der/dem KassierIn und ihrer/seinem StellvertreterIn. Die Aufteilung der Aufgaben erfolgt durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung durch direkte, schriftliche und geheime Wahl gewählt. Die Funktionsperiode beträgt 3 Jahre.

(3) Der Vorstand wird von der Obfrau / vom Obmann, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig ihren Rücktritt einreichen, so gilt dies als ein Rücktritt des gesamten Vorstandes.

(6) Beschlussfassungen in den Sitzungen des Vorstandes erfolgen mit Mehrheit der Stimmen.

§ 11
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme von Vereinsmitgliedern;

(6) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

(7) Ausübung und Realisierung der Beschlüsse der Generalversammlung;

(8) Die Obfrau/ der Obmann vertritt den Verein nach außen. Im Falle der Verhinderung vertritt sie/ihn ihre/sein StellvertreterIn. Jegliche Korrespondenz nach außen erfolgt im Namen der Vereins, unterzeichnet von der Obfrau / vom Obmann.

(9) Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes oder auf die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung.

§ 12
Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder oder drei Viertel der anwesenden einer Generalversammlung beantragt werden.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Das nach der Abdeckung der Vereinsschulden verbleibende Vereinsvermögen (bewegliches sowie unbewegliches), soll einer Organisation zufallen, die für die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte eintritt. Die letzte Generalversammlung entscheidet welcher Organisation das Vermögen zukommt.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Das vorliegende Statut des „Iranischen Kulturvereins Andischeh“ wurde am 12. Juni 2005 im Rahmen einer Generalversammlung in Wien zur Debatte gestellt und in der vorliegenden Form beschlossen.

 

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